Lieferservices und Take-away haben in der Gastronomie massiv an Bedeutung gewonnen. Ob eigener Lieferdienst, Abholung durch Kunden oder Plattformen wie Lieferando, Uber Eats oder Wolt - die Umsatzsteuer wirft viele Fragen auf. Dieser Artikel klaert alle wichtigen Aspekte fuer Gastronomen.

Die Grundregel: Lieferung von Speisen

Bei der Lieferung von Speisen handelt es sich umsatzsteuerlich um eine "Lieferung" und nicht um eine "sonstige Leistung" (Dienstleistung). Der entscheidende Unterschied:

  • Lieferung von Speisen: 7% Umsatzsteuer
  • Restaurationsleistung (vor Ort): 19% Umsatzsteuer

Grundsaetzlich ist die Lieferung von zubereiteten Speisen mit dem ermaessigten Steuersatz von 7% zu versteuern. Dies gilt sowohl fuer die Lieferung nach Hause als auch fuer die Abholung durch den Kunden (Take-away).

Wichtig: Diese Regelung gilt nur fuer Speisen. Getraenke unterliegen auch bei Lieferung dem vollen Steuersatz von 19% - mit Ausnahme von Milch und Milchmischgetraenken mit mindestens 75% Milchanteil.

Take-away: Wann gilt 7%?

Beim Take-away (Ausser-Haus-Verkauf) muessen Sie zwischen zwei Szenarien unterscheiden:

7% Umsatzsteuer:

  • Kunde bestellt zum Mitnehmen und verlaesst das Lokal
  • Keine Nutzung von Sitzgelegenheiten oder Verzehrvorrichtungen
  • Verpackung in Mitnahme-Behaeltnissen
  • Drive-Through ohne Parkplatznutzung zum Verzehr

19% Umsatzsteuer:

  • Kunde verzehrt die Speise vor Ort
  • Nutzung von Tischen, Stuehlen oder Stehtischen
  • Verzehr auf betriebseigenen Flaechen (Terrasse, Biergarten)
  • Bereitstellung von Geschirr zum Vor-Ort-Verzehr

Mehr zu den grundsaetzlichen Regeln finden Sie in unserem Artikel: 7% oder 19% Umsatzsteuer? Der Guide fuer Gastronomen

Eigener Lieferservice: So funktioniert die Umsatzsteuer

Wenn Sie einen eigenen Lieferservice betreiben, gilt grundsaetzlich der ermaessigte Steuersatz von 7% fuer die Speisen. Dabei sind einige Punkte zu beachten:

Was ist mit 7% zu versteuern?

  • Alle zubereiteten Speisen, die geliefert werden
  • Beilagen und Salate
  • Desserts und Nachspeisen

Was ist mit 19% zu versteuern?

  • Getraenke (Cola, Wasser, Saefte, Wein, Bier)
  • Liefergebuehren (diese sind als Nebenleistung zu betrachten)

Die Frage der Liefergebuehr

Erheben Sie eine separate Liefergebuehr, stellt sich die Frage nach dem richtigen Steuersatz. Hier gilt das Prinzip der "Hauptleistung":

  • Liefergebuehr als Nebenleistung zu Speisen (7%): Wenn der Hauptteil der Bestellung Speisen sind
  • Liefergebuehr als Nebenleistung zu Getraenken (19%): Wenn nur Getraenke geliefert werden

Praxistipp: In den meisten Faellen ueberwiegen die Speisen in einer Bestellung. Die Liefergebuehr kann dann mit 7% versteuert werden. Bei gemischten Bestellungen empfiehlt es sich, die Liefergebuehr anteilig aufzuteilen.

Lieferplattformen: Lieferando, Uber Eats, Wolt & Co.

Die Zusammenarbeit mit Lieferplattformen wirft zusaetzliche steuerliche Fragen auf. Hier ist es wichtig, die verschiedenen Modelle zu verstehen:

Modell 1: Plattform als Vermittler

Die Plattform vermittelt nur Bestellungen, Sie liefern selbst:

  • Sie rechnen direkt mit dem Kunden ab
  • Speisen: 7%, Getraenke: 19%
  • Die Provision an die Plattform ist eine separate Dienstleistung (19%)

Modell 2: Plattform als Vertragspartner des Kunden

Die Plattform kauft bei Ihnen und verkauft an den Kunden:

  • Sie rechnen mit der Plattform ab (B2B)
  • Ihre Rechnung an die Plattform: Speisen 7%, Getraenke 19%
  • Die Plattform rechnet mit dem Endkunden ab

Modell 3: Plattform uebernimmt die Lieferung

Sie bereiten zu, die Plattform liefert (z.B. bei Uber Eats, Wolt):

  • Ihr Verkauf an den Kunden (ueber die Plattform): Speisen 7%, Getraenke 19%
  • Die Liefergebuehr geht an die Plattform (nicht Ihr Umsatz)
  • Die Provision an die Plattform: 19%

Provisionen und Gebuehren

Die Provisionen, die Sie an Lieferplattformen zahlen, sind Dienstleistungen und unterliegen 19% Umsatzsteuer. Sie erhalten eine Rechnung von der Plattform und koennen die Vorsteuer geltend machen. Mehr dazu: Vorsteuerabzug in der Gastronomie optimal nutzen

Besondere Faelle im Liefergeschaeft

Catering mit Lieferung

Beim Catering kommt es darauf an, welche Leistungen Sie erbringen:

  • Nur Lieferung (7%): Sie liefern fertige Speisen, stellen aber kein Personal, Geschirr oder Service
  • Catering mit Service (19%): Sie stellen Personal, Geschirr, raeumen ab, servieren

Food Trucks mit Lieferung

Auch Food Trucks koennen Lieferservices anbieten. Fuer die gelieferten Speisen gilt 7%, unabhaengig davon, ob am Standort 19% fuer den Vor-Ort-Verzehr gelten.

Kombipakete und Menues

Bei Menues mit Speisen und Getraenken muessen Sie aufteilen:

  • Speisen-Anteil: 7%
  • Getraenke-Anteil: 19%

Praktisch: Weisen Sie auf der Rechnung die Anteile getrennt aus.

Kassensystem und Dokumentation

Fuer die korrekte Abwicklung ist ein gut konfiguriertes Kassensystem unverzichtbar:

Anforderungen an das Kassensystem

  • Unterscheidung zwischen "vor Ort" und "Lieferung/Take-away"
  • Automatische Zuordnung der Steuersaetze
  • Separate Erfassung von Getraenken
  • Integration mit Lieferplattformen
  • GoBD-konforme Aufzeichnung

Dokumentationspflichten

Bei einer Betriebspruefung muessen Sie nachweisen koennen:

  • Welche Umsaetze mit welchem Steuersatz versteuert wurden
  • Die Aufteilung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Lieferung/Take-away
  • Die Abrechnungen mit Lieferplattformen

Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Kassensystem von einem Fachmann konfigurieren. Die Investition lohnt sich - falsche Steuersaetze koennen bei einer Pruefung teuer werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Pizza-Lieferservice

Bestellung: 2 Pizzen (je 12 Euro), 1 Tiramisu (5 Euro), 2 Cola (je 3 Euro)

  • Pizzen und Tiramisu (29 Euro netto): 7% = 2,03 Euro USt
  • Cola (6 Euro netto): 19% = 1,14 Euro USt
  • Gesamtpreis: 38,17 Euro brutto

Beispiel 2: Take-away im Restaurant

Bestellung: Schnitzel mit Pommes (16 Euro), Bier (4 Euro)

  • Schnitzel mit Pommes: 7% = 1,05 Euro USt
  • Bier: 19% = 0,64 Euro USt
  • Gesamtpreis: 21,69 Euro brutto

Beispiel 3: Bestellung ueber Lieferando

Bestellung: Sushi-Menue (25 Euro), Miso-Suppe (4 Euro), gruener Tee (3 Euro)

  • Sushi und Suppe: 7%
  • Tee: 19%
  • Sie erhalten von Lieferando eine Abrechnung, die die Provision enthaelt
  • Provision: 19% Vorsteuer abziehbar

Haeufige Fehler vermeiden

  1. Getraenke mit 7% versteuern: Getraenke sind fast immer mit 19% zu versteuern
  2. Keine Unterscheidung im Kassensystem: Alle Lieferungen pauschal mit einem Steuersatz abrechnen
  3. Provision vergessen: Die Vorsteuer aus Plattform-Provisionen nicht geltend machen
  4. Falsche Zuordnung: Kunden, die doch vor Ort verzehren, nicht umbuchen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Lieferdiensten

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung muessen Sie die Umsaetze getrennt nach Steuersaetzen melden:

  • Kennzahl 81: Umsaetze zu 19% (Getraenke, Vor-Ort-Verzehr)
  • Kennzahl 86: Umsaetze zu 7% (Speisen-Lieferung und Take-away)

Die Provisionen an Plattformen erscheinen nicht als Umsatz, sondern mindern ueber den Vorsteuerabzug Ihre Zahllast.

Fazit

Der Lieferservice und Take-away-Bereich bietet Gastronomen grosse Chancen, erfordert aber sorgfaeltige steuerliche Handhabung. Die wichtigsten Punkte:

  • Speisen bei Lieferung und Take-away: 7%
  • Getraenke: immer 19%
  • Provisionen an Plattformen: 19% (Vorsteuer abziehbar)
  • Gutes Kassensystem mit korrekter Konfiguration ist Pflicht
  • Dokumentation fuer Betriebspruefungen unerlaesslich

Mit der richtigen Organisation und einem gut konfigurierten System wird die Umsatzsteuer im Liefergeschaeft zur Routine.

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