Lieferservices und Take-away haben in der Gastronomie massiv an Bedeutung gewonnen. Ob eigener Lieferdienst, Abholung durch Kunden oder Plattformen wie Lieferando, Uber Eats oder Wolt - die Umsatzsteuer wirft viele Fragen auf. Dieser Artikel klaert alle wichtigen Aspekte fuer Gastronomen.
Die Grundregel: Lieferung von Speisen
Bei der Lieferung von Speisen handelt es sich umsatzsteuerlich um eine "Lieferung" und nicht um eine "sonstige Leistung" (Dienstleistung). Der entscheidende Unterschied:
- Lieferung von Speisen: 7% Umsatzsteuer
- Restaurationsleistung (vor Ort): 19% Umsatzsteuer
Grundsaetzlich ist die Lieferung von zubereiteten Speisen mit dem ermaessigten Steuersatz von 7% zu versteuern. Dies gilt sowohl fuer die Lieferung nach Hause als auch fuer die Abholung durch den Kunden (Take-away).
Wichtig: Diese Regelung gilt nur fuer Speisen. Getraenke unterliegen auch bei Lieferung dem vollen Steuersatz von 19% - mit Ausnahme von Milch und Milchmischgetraenken mit mindestens 75% Milchanteil.
Take-away: Wann gilt 7%?
Beim Take-away (Ausser-Haus-Verkauf) muessen Sie zwischen zwei Szenarien unterscheiden:
7% Umsatzsteuer:
- Kunde bestellt zum Mitnehmen und verlaesst das Lokal
- Keine Nutzung von Sitzgelegenheiten oder Verzehrvorrichtungen
- Verpackung in Mitnahme-Behaeltnissen
- Drive-Through ohne Parkplatznutzung zum Verzehr
19% Umsatzsteuer:
- Kunde verzehrt die Speise vor Ort
- Nutzung von Tischen, Stuehlen oder Stehtischen
- Verzehr auf betriebseigenen Flaechen (Terrasse, Biergarten)
- Bereitstellung von Geschirr zum Vor-Ort-Verzehr
Mehr zu den grundsaetzlichen Regeln finden Sie in unserem Artikel: 7% oder 19% Umsatzsteuer? Der Guide fuer Gastronomen
Eigener Lieferservice: So funktioniert die Umsatzsteuer
Wenn Sie einen eigenen Lieferservice betreiben, gilt grundsaetzlich der ermaessigte Steuersatz von 7% fuer die Speisen. Dabei sind einige Punkte zu beachten:
Was ist mit 7% zu versteuern?
- Alle zubereiteten Speisen, die geliefert werden
- Beilagen und Salate
- Desserts und Nachspeisen
Was ist mit 19% zu versteuern?
- Getraenke (Cola, Wasser, Saefte, Wein, Bier)
- Liefergebuehren (diese sind als Nebenleistung zu betrachten)
Die Frage der Liefergebuehr
Erheben Sie eine separate Liefergebuehr, stellt sich die Frage nach dem richtigen Steuersatz. Hier gilt das Prinzip der "Hauptleistung":
- Liefergebuehr als Nebenleistung zu Speisen (7%): Wenn der Hauptteil der Bestellung Speisen sind
- Liefergebuehr als Nebenleistung zu Getraenken (19%): Wenn nur Getraenke geliefert werden
Praxistipp: In den meisten Faellen ueberwiegen die Speisen in einer Bestellung. Die Liefergebuehr kann dann mit 7% versteuert werden. Bei gemischten Bestellungen empfiehlt es sich, die Liefergebuehr anteilig aufzuteilen.
Lieferplattformen: Lieferando, Uber Eats, Wolt & Co.
Die Zusammenarbeit mit Lieferplattformen wirft zusaetzliche steuerliche Fragen auf. Hier ist es wichtig, die verschiedenen Modelle zu verstehen:
Modell 1: Plattform als Vermittler
Die Plattform vermittelt nur Bestellungen, Sie liefern selbst:
- Sie rechnen direkt mit dem Kunden ab
- Speisen: 7%, Getraenke: 19%
- Die Provision an die Plattform ist eine separate Dienstleistung (19%)
Modell 2: Plattform als Vertragspartner des Kunden
Die Plattform kauft bei Ihnen und verkauft an den Kunden:
- Sie rechnen mit der Plattform ab (B2B)
- Ihre Rechnung an die Plattform: Speisen 7%, Getraenke 19%
- Die Plattform rechnet mit dem Endkunden ab
Modell 3: Plattform uebernimmt die Lieferung
Sie bereiten zu, die Plattform liefert (z.B. bei Uber Eats, Wolt):
- Ihr Verkauf an den Kunden (ueber die Plattform): Speisen 7%, Getraenke 19%
- Die Liefergebuehr geht an die Plattform (nicht Ihr Umsatz)
- Die Provision an die Plattform: 19%
Provisionen und Gebuehren
Die Provisionen, die Sie an Lieferplattformen zahlen, sind Dienstleistungen und unterliegen 19% Umsatzsteuer. Sie erhalten eine Rechnung von der Plattform und koennen die Vorsteuer geltend machen. Mehr dazu: Vorsteuerabzug in der Gastronomie optimal nutzen
Besondere Faelle im Liefergeschaeft
Catering mit Lieferung
Beim Catering kommt es darauf an, welche Leistungen Sie erbringen:
- Nur Lieferung (7%): Sie liefern fertige Speisen, stellen aber kein Personal, Geschirr oder Service
- Catering mit Service (19%): Sie stellen Personal, Geschirr, raeumen ab, servieren
Food Trucks mit Lieferung
Auch Food Trucks koennen Lieferservices anbieten. Fuer die gelieferten Speisen gilt 7%, unabhaengig davon, ob am Standort 19% fuer den Vor-Ort-Verzehr gelten.
Kombipakete und Menues
Bei Menues mit Speisen und Getraenken muessen Sie aufteilen:
- Speisen-Anteil: 7%
- Getraenke-Anteil: 19%
Praktisch: Weisen Sie auf der Rechnung die Anteile getrennt aus.
Kassensystem und Dokumentation
Fuer die korrekte Abwicklung ist ein gut konfiguriertes Kassensystem unverzichtbar:
Anforderungen an das Kassensystem
- Unterscheidung zwischen "vor Ort" und "Lieferung/Take-away"
- Automatische Zuordnung der Steuersaetze
- Separate Erfassung von Getraenken
- Integration mit Lieferplattformen
- GoBD-konforme Aufzeichnung
Dokumentationspflichten
Bei einer Betriebspruefung muessen Sie nachweisen koennen:
- Welche Umsaetze mit welchem Steuersatz versteuert wurden
- Die Aufteilung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Lieferung/Take-away
- Die Abrechnungen mit Lieferplattformen
Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Kassensystem von einem Fachmann konfigurieren. Die Investition lohnt sich - falsche Steuersaetze koennen bei einer Pruefung teuer werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Pizza-Lieferservice
Bestellung: 2 Pizzen (je 12 Euro), 1 Tiramisu (5 Euro), 2 Cola (je 3 Euro)
- Pizzen und Tiramisu (29 Euro netto): 7% = 2,03 Euro USt
- Cola (6 Euro netto): 19% = 1,14 Euro USt
- Gesamtpreis: 38,17 Euro brutto
Beispiel 2: Take-away im Restaurant
Bestellung: Schnitzel mit Pommes (16 Euro), Bier (4 Euro)
- Schnitzel mit Pommes: 7% = 1,05 Euro USt
- Bier: 19% = 0,64 Euro USt
- Gesamtpreis: 21,69 Euro brutto
Beispiel 3: Bestellung ueber Lieferando
Bestellung: Sushi-Menue (25 Euro), Miso-Suppe (4 Euro), gruener Tee (3 Euro)
- Sushi und Suppe: 7%
- Tee: 19%
- Sie erhalten von Lieferando eine Abrechnung, die die Provision enthaelt
- Provision: 19% Vorsteuer abziehbar
Haeufige Fehler vermeiden
- Getraenke mit 7% versteuern: Getraenke sind fast immer mit 19% zu versteuern
- Keine Unterscheidung im Kassensystem: Alle Lieferungen pauschal mit einem Steuersatz abrechnen
- Provision vergessen: Die Vorsteuer aus Plattform-Provisionen nicht geltend machen
- Falsche Zuordnung: Kunden, die doch vor Ort verzehren, nicht umbuchen
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Lieferdiensten
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung muessen Sie die Umsaetze getrennt nach Steuersaetzen melden:
- Kennzahl 81: Umsaetze zu 19% (Getraenke, Vor-Ort-Verzehr)
- Kennzahl 86: Umsaetze zu 7% (Speisen-Lieferung und Take-away)
Die Provisionen an Plattformen erscheinen nicht als Umsatz, sondern mindern ueber den Vorsteuerabzug Ihre Zahllast.
Fazit
Der Lieferservice und Take-away-Bereich bietet Gastronomen grosse Chancen, erfordert aber sorgfaeltige steuerliche Handhabung. Die wichtigsten Punkte:
- Speisen bei Lieferung und Take-away: 7%
- Getraenke: immer 19%
- Provisionen an Plattformen: 19% (Vorsteuer abziehbar)
- Gutes Kassensystem mit korrekter Konfiguration ist Pflicht
- Dokumentation fuer Betriebspruefungen unerlaesslich
Mit der richtigen Organisation und einem gut konfigurierten System wird die Umsatzsteuer im Liefergeschaeft zur Routine.