Trinkgeld gehoert in der Gastronomie zum Alltag. Doch wie wird es steuerlich behandelt? Wann ist Trinkgeld steuerfrei und wann nicht? Als Gastronom sollten Sie die Regelungen genau kennen, um boese Ueberraschungen bei der naechsten Betriebspruefung zu vermeiden.

Grundsatz: Trinkgeld ist steuerfrei - aber mit Bedingungen

Die gute Nachricht vorweg: Trinkgeld ist grundsaetzlich steuerfrei. Dies regelt Paragraph 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Allerdings muessen dafuer bestimmte Voraussetzungen erfuellt sein:

  • Freiwilligkeit: Das Trinkgeld muss vom Gast freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben werden
  • Zusaetzlichkeit: Es muss zusaetzlich zum vereinbarten Preis gezahlt werden
  • Anlassgebundenheit: Es muss als Anerkennung fuer eine bestimmte Dienstleistung gedacht sein
  • Direktheit: Es muss dem Arbeitnehmer direkt oder ueber den Arbeitgeber zugewendet werden

Wichtig: Werden diese Voraussetzungen nicht erfuellt, kann das Trinkgeld lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Das betrifft insbesondere Faelle, in denen der Arbeitgeber einen Service-Zuschlag erhebt und diesen an die Mitarbeiter verteilt.

Der Unterschied: Echtes Trinkgeld vs. Service-Zuschlag

Echtes Trinkgeld

Echtes Trinkgeld liegt vor, wenn der Gast freiwillig und spontan einen Betrag zusaetzlich zur Rechnung zahlt. Der Kellner oder die Servicekraft erhaelt dieses Geld direkt und kann es ohne Abzuege behalten. Weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeitraege fallen an.

Service-Zuschlag (Bedienungsgeld)

Anders sieht es beim sogenannten Service-Zuschlag aus. Wenn auf der Speisekarte oder Rechnung ein fester Prozentsatz als "Service" ausgewiesen wird, handelt es sich nicht um steuerfreies Trinkgeld. Dieser Zuschlag ist:

  • Teil des Entgelts fuer die Leistung
  • Umsatzsteuerpflichtig (7% bzw. 19%)
  • Bei Weitergabe an Mitarbeiter: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig

Dokumentationspflichten fuer Gastronomen

Auch wenn Trinkgeld steuerfrei ist, haben Sie als Arbeitgeber bestimmte Pflichten:

1. Keine Aufzeichnungspflicht beim Arbeitnehmer

Ihre Mitarbeiter muessen erhaltenes Trinkgeld nicht in der Steuererklaerung angeben, wenn es die Voraussetzungen fuer die Steuerfreiheit erfuellt. Es gibt keine Hoechstgrenze fuer steuerfreies Trinkgeld.

2. Kassenbuch und Trinkgeld

Wichtig fuer Ihre Kassenbuchfuehrung: Trinkgeld, das direkt an den Mitarbeiter geht, gehoert nicht in Ihr Kassenbuch. Es handelt sich nicht um Betriebseinnahmen. Anders beim Service-Zuschlag: Dieser muss als Umsatz erfasst werden.

3. Besonderheiten bei Kartenzahlung

Wenn Gaeste mit Karte zahlen und Trinkgeld geben, fliesst dieses zunaechst auf Ihr Geschaeftskonto. Dokumentieren Sie die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter sorgfaeltig. Eine einfache Liste mit Datum, Betrag und Unterschrift des Mitarbeiters genuegt.

Trinkgeld und Sozialversicherung

Ein haeufiger Irrtum: Auch bei der Sozialversicherung ist echtes Trinkgeld beitragsfrei. Es zaehlt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Das bedeutet:

  • Keine Beitraege zur Krankenversicherung
  • Keine Beitraege zur Rentenversicherung
  • Keine Beitraege zur Arbeitslosenversicherung
  • Keine Beitraege zur Pflegeversicherung

Achtung bei Minijobs: Da Trinkgeld nicht zum Arbeitsentgelt zaehlt, wird es bei der 538-Euro-Grenze nicht beruecksichtigt. Ein Minijobber kann also zusaetzlich zu seinem Lohn Trinkgeld erhalten, ohne dass die Minijob-Grenze ueberschritten wird.

Sonderfaelle in der Gastronomie

Trinkgeld in der Kueche

Auch Kuechenpersonal kann steuerfreies Trinkgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass der Gast das Trinkgeld ausdruecklich fuer die Kueche bestimmt. Viele Betriebe haben interne Regelungen zur Aufteilung (siehe auch: Tronc-System).

Trinkgeld fuer den Inhaber

Erhaelt der Inhaber eines Restaurants selbst Trinkgeld, ist dieses nicht steuerfrei. Als Unternehmer handelt es sich um Betriebseinnahmen, die versteuert werden muessen.

Trinkgeld bei Lieferservice

Auch Lieferfahrer koennen steuerfreies Trinkgeld erhalten. Die gleichen Regeln gelten: Es muss freiwillig und zusaetzlich zum Rechnungsbetrag gegeben werden.

Haeufige Fehler vermeiden

Bei Betriebspruefungen achtet das Finanzamt besonders auf folgende Punkte:

  1. Vermischung von Trinkgeld und Umsatz: Service-Zuschlaege, die als Trinkgeld deklariert werden
  2. Fehlende Dokumentation: Besonders bei Kartenzahlungen mit Trinkgeld
  3. Unplausible Verhaeltnisse: Wenn das gemeldete Lohnniveau nicht zum Betrieb passt und "verstecktes" Trinkgeld vermutet wird

Unser Tipp: Klare Regelungen schaffen

Erstellen Sie eine schriftliche Trinkgeldregelung fuer Ihren Betrieb. Diese sollte enthalten:

  • Wer erhaelt Trinkgeld (Service, Kueche, alle)?
  • Wie wird Trinkgeld bei Kartenzahlung abgewickelt?
  • Gibt es eine gemeinsame Kasse (Tronc)?
  • Wie wird die Verteilung dokumentiert?

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Tronc-System.

Fazit

Trinkgeld bleibt in der Gastronomie ein wichtiges Thema. Die Grundregel ist einfach: Freiwilliges Trinkgeld direkt an Mitarbeiter ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Problematisch wird es bei Service-Zuschlaegen und fehlender Dokumentation. Als spezialisierter Steuerberater fuer die Gastronomie unterstuetzen wir Sie gerne bei der korrekten Handhabung.

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