Seit 2026 gelten für gastronomische Angebote neue Leitlinien zur Umsatzsteuer. Dieser Ratgeber zeigt, wie Speisen, Getränke und gemischte Angebote eingeordnet und im Kassensystem getrennt abgebildet werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, abgerufen am .
Kurz gesagt
Speisen werden 2026 vor Ort, als To-Go-Angebot und bei Lieferung grundsätzlich mit 7 % eingeordnet. Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 %; für bestimmte Milchgetränke gelten Ausnahmen. Die Einordnung von Smoothies hängt von ihrer Zusammensetzung ab, während Kombi- und Hotelangebote gegebenenfalls aufzuteilen sind. Fachlicher Stand: 8. Oktober 2026. Quelle: BMF-Schreiben zu Verpflegungsdienstleistungen, abgerufen am .
Was ändert sich mit der 2026 Umsatzsteuer?
Seit 2026 gelten für Speisen grundsätzlich 7 Prozent Umsatzsteuer und für Getränke grundsätzlich 19 Prozent. Damit werden Speisen auch bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beim Verzehr vor Ort ermäßigt eingeordnet. Prüfen Sie dennoch die konkrete Leistung und gesetzliche Ausnahmen. Gemischte Angebote müssen entsprechend ihren Bestandteilen sachgerecht behandelt werden; eine pauschale Zuordnung aller Positionen zum gleichen Steuersatz ist nicht ausreichend.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in der Gastronomie?
Für Speisen gelten in der Gastronomie grundsätzlich 7 Prozent Umsatzsteuer und für Getränke 19 Prozent. Eine einheitliche Umsatzsteuer für den gesamten Betrieb gibt es damit nicht. Die konkrete Leistung, gesetzliche Ausnahmen und gegebenenfalls die Aufteilung eines Gesamtangebots bestimmen die Zuordnung. Hinterlegen Sie die passenden Steuersätze je Artikel und prüfen Sie bei neuen Rezepturen oder Angeboten, ob die bisherige Einordnung weiterhin zutrifft.
Speisen vor Ort, To-Go und Lieferung
Wann 7 Wann 19 MwSt. Gastronomie?
Für Speisen gelten in der Gastronomie grundsätzlich 7 Prozent und für Getränke grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Seit 2026 umfasst die Ermäßigung auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Speisen. Gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen; entscheidend ist die tatsächlich angebotene Leistung. Trennen Sie deshalb die entsprechenden Positionen in Kasse und Rechnung und ordnen Sie gemischte Angebote anhand ihrer Bestandteile ein.
Speisen werden 2026 im Restaurant vor Ort, beim To-Go-Verkauf zum Mitnehmen und bei Lieferung mit 7 % eingeordnet. Entscheidend bleibt, dass die angebotene Leistung korrekt im System hinterlegt ist. Quelle: BMF-Schreiben zu Verpflegungsdienstleistungen, abgerufen am .
Getränke und Milchgetränke
Sind Getränke 7 oder 19%?
Getränke unterliegen in der Gastronomie grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Für bestimmte Lieferungen können gesetzliche Ausnahmen gelten, etwa je nach Art und Zusammensetzung eines Milchgetränks. Entscheidend sind Produkt und Verkaufssituation; die Bezeichnung als Menübestandteil oder die gemeinsame Bestellung mit einer Speise begründet allein keinen ermäßigten Steuersatz.
Getränke werden grundsätzlich mit 19 % eingeordnet. Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch oder Milcherzeugnissen können als Lieferung mit 7 % eingeordnet werden. Bei der Abgabe im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung bleibt es auch für solche Getränke bei 19 %. Die Zusammensetzung und die Verkaufssituation müssen deshalb nachvollziehbar geprüft werden. Quellen: Anlage 2 Nr. 35 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15 UStG, abgerufen am .
Sonderfälle wie Smoothies
Die umsatzsteuerliche Einordnung von Smoothies hängt von ihrer Zusammensetzung ab. Zutaten und Mengenanteile müssen deshalb vor der Zuordnung geprüft und dokumentiert werden. Quelle: Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, abgerufen am .
Kombiangebote und Hotelarrangements
Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Kombiangeboten wird eine Aufteilung mit 30 % Getränke- und 70 % Speisenanteil nicht beanstandet. Gesonderte Hotelarrangements können im Verhältnis 15/85 aufgeteilt werden. Für die Hotelpauschale müssen die Voraussetzungen von Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE erfüllt sein: Sie betrifft nur die dort aufgezählten Leistungen im Gesamtpreis ohne gesondert vereinbartes Entgelt. Der Steuersatz ist je Leistungsanteil gesondert zu prüfen; aus der Entgeltaufteilung folgt kein pauschaler 19-%-Satz für sämtliche Nebenleistungen. Beide Pauschalen sind am Leistungsumfang zu prüfen. Quellen: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 und UStAE, Abschnitt 12.16 Abs. 12, abgerufen am .
Praxistabelle für Angebot und Kasse
| Produkt oder Angebot | Situation | Steuersatz | Kassen-Setup | Beleg oder Quelle § 12 UStG, |
|---|---|---|---|---|
| Hauptgericht | Verzehr vor Ort | 7 % | Warengruppe Speisen vor Ort | BMF-Schreiben, |
| Hauptgericht | To-Go oder Lieferung | 7 % | Eigene Warengruppen je Verkaufskanal | BMF-Schreiben, |
| Mineralwasser | Vor Ort oder außer Haus | 19 % | Warengruppe Getränke 19 % | § 12 UStG, |
| Milchmischgetränk | Lieferung mit mindestens 75 % Milch oder Milcherzeugnissen; Abgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung getrennt prüfen | 7 % bei begünstigter Lieferung; 19 % bei Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung | Eigene Warengruppe mit dokumentierter Rezeptur und Leistungsart | Anlage 2 Nr. 35 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15 UStG, |
| Kombi-Menü | Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung: Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis | 30 % Getränkeanteil mit 19 % USt und 70 % Speisenanteil mit 7 % USt | Getrennte Erlösgruppen für Getränke- und Speisenanteil | BMF-Schreiben, |
| Hotelarrangement | Pauschalangebot nach Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE; erfasste Leistungen ohne gesondert vereinbartes Entgelt | Entgeltaufteilung 15/85 nur unter diesen Voraussetzungen; Steuersatz je Leistungsanteil gesondert prüfen | Getrennte Erlösgruppen nach Leistungsart und tatsächlich anwendbarem Steuersatz | UStAE, Abschnitt 12.16 Abs. 12 und BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, |
Kassen-Setup: Praxisempfehlung zur sauberen Trennung
Auf Basis der getrennten steuerlichen Behandlung empfiehlt sich eine getrennte Abbildung der Warengruppen und Erlösanteile. Die konkrete Einrichtung richtet sich nach Kassensystem und Leistungsangebot. Fachliche Grundlage: BMF-Schreiben zu Verpflegungsdienstleistungen, abgerufen am .
- Speisen: Eine eigene Warengruppe mit dem Steuerschlüssel 7 % anlegen und den Vor-Ort-Verkauf nachvollziehbar auswerten. Quelle: BMF-Schreiben, abgerufen am .
- Getränke: Die Warengruppe grundsätzlich mit dem Steuerschlüssel 19 % führen und begünstigte Milchgetränke getrennt hinterlegen. Quelle: Anlage 2 UStG, abgerufen am .
- Verkaufskanäle: To-Go, Lieferung und Kombi-Menüs in getrennten Warengruppen führen, damit Steuerschlüssel und Erlösanteile prüfbar bleiben. Quelle: BMF-Schreiben, abgerufen am .
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So wirkt der Steuersatz auf Netto und Brutto
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E-Rechnung und Rechnungsangaben abstimmen
Die in der Kasse verwendeten Steuerschlüssel müssen zu den Rechnungsangaben passen. Prüfen Sie deshalb Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag, bevor eine E-Rechnung versendet oder verbucht wird. Quelle: § 14 UStG, abgerufen am .
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